1.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten widerrechtlichen Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Eröffnung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. November 2022 (VB 437) der Forderung nach Erlass einer entsprechenden Verfügung nachgekommen ist. Es fehlt damit in Bezug auf den Vorwurf der Rechtsverzögerung bereits bei der Anhebung der Beschwerde an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 59 ATSG, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.