Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST." -4- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 22. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 437) zu Recht verneint hat.