2. 2.1. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung vorzuladen und der Beschwerdeführer anlässlich einer Parteibefragung zu befragen (Art. 61 lit. e ATSG). 2.2. Es sei eventualiter in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung in öffentlicher Verhandlung durchzuführen. 3. Dem Beschwerdeführer seien auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen.