3.3. Bei diesem Ergebnis ist auf einen weitergehenden Vergleich der Leistungsumfänge der jeweiligen Versicherungen zu verzichten. Da für eine Befreiung von der Schweizer Versichersicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 8 KVV die Voraussetzungen der Verschlechterung der bisherigen Versicherungsdeckung und der fehlenden Möglichkeit zum Abschluss von Zusatzversicherungen kumulativ vorliegen müssen, kann zudem offen bleiben, ob es der Beschwerdeführerin (noch) möglich ist, in der Schweiz Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung abzuschliessen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.