Der Beschwerdegegner hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht damit zu Recht abgewiesen. Dass eine Prüfung der Voraussetzungen der Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht bisher mangels eines entsprechenden Gesuchs (offenbar während Jahrzehnten) unterblieben ist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Beschwerdegegner nach den Akten und den Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dieser nie Angaben gemacht oder Auskünfte erteilt hat, welche ein Vertrauen der Beschwerdeführerin auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz hätten begründen können (vgl. zu den