vorgebrachten Vorteile der bisherigen Versicherung vermögen den ungenügenden Versicherungsschutz für Pflegeleistungen rechtsprechungsgemäss nicht aufzuwiegen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich dabei um den einzigen Nachteil der bisherigen Versicherung handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.5 mit Hinweis). Daran vermag selbst der allfällige Verlust von Altersgutschriften bei Kündigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses nichts zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 20. Juni 2017 E. 4.6). Der Beschwerdegegner hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht damit zu Recht abgewiesen.