3.2. 3.2.1. Auch wenn die Angaben der B._____ bezüglich des Umfangs des Versicherungsverhältnisses initial widersprüchlich waren (vgl. die Bestätigung vom 3. Februar 2022 in VB 2 und jene vom 4. März 2022 in VB 46 mit je abweichenden Angaben zu den enthaltenen Leistungen), so geht aus deren Angaben (vgl. insb. das Schreiben vom 20. Oktober 2022 in VB 59 ff.) sowie dem von ihr der Beschwerdeführerin ausgestellten Versicherungsschein vom 31. Januar 2022 (VB 12 ff.) doch zumindest zweifelsfrei hervor, dass es sich bei der fraglichen Versicherung um eine -5-