3. 3.1. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine private Versicherung bei der deutschen B._____ (vgl. das Schreiben der B._____ vom 4. März 2022 in Vernehmlassungsbeilage [VB] 39 sowie den von dieser ausgestellten Versicherungsschein vom 31. Januar 2022 in VB 12 ff.). Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine freiwillige nicht-obligatorische Versicherung, welche grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Regelung von Art. 2 Abs. 8 KVV umfasst wird. Zu prüfen ist, ob diese einen dem KVG gleichgestellten Versicherungsschutz bietet.