Es muss genügen, wenn die ausländische Versicherung im Minimum die zentralen Versorgungsbereiche gleichwertig mit der OKP deckt (GEBHARD EUGSTER, in: Blechta/Colatella/Rüedi/ Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und zum Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 73 f. zu Art. 3 KVG). Von Gleichwertigkeit kann somit nur gesprochen werden, wenn die versicherte Person im Versicherungsfall nicht oder nicht wesentlich höhere Kosten selber zu tragen hätte, als wenn sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert wäre (GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Christian Bovet [Hrsg.], Schweize-