2.3. 2.3.1. Für die Befreiungstatbestände der Art. 2 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 KVV ist jeweils explizit ein mit demjenigen des KVG "gleichwertiger Versicherungsschutz" erforderlich. Auch wenn mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht ausdrücklich ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird, ist die Tatsache dessen Fehlens schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant.