2.2. Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht werden mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken restriktiv gehandhabt. Es wird dabei der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung getragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.3 S. 313 und Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.1). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV gilt daher ein strenger Massstab.