2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Gutheissung ihres Gesuchs um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit einer weiteren Eingabe vom 23. Februar 2023 im Wesentlichen an ihrer Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: