1. Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist bei der deutschen B._____ versichert. Sie ersuchte die Gemeinsame Einrichtung KVG am 8. Februar 2022 um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Diese stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Februar 2022 die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht. Am 11. August 2022 verfügte der Beschwerdegegner dementsprechend. Eine dagegen am 2. September 2022 von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 22. November 2022 ab.