Praxisgemäss ist im durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten die Grundentschädigung innerhalb des genannten Rahmens auf Fr. 3'300.00 festzulegen. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Ein ausserordentlicher Aufwand ergibt sich aus den Akten nicht, handelt es sich vorliegend doch um einen Durchschnittsfall ohne überdurchschnittliche Komplexität.