8.3. Zusammengefasst ist somit auf den von der Beschwerdegegnerin ermittelten IV-Grad in der Höhe von 28 % abzustellen. Mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht ab, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.