Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Total), weshalb in diesem Bereich ebenfalls kein leidensbedingter Abzug geschuldet ist. Den restlichen Akten sind keine weiteren einen leidensbedingten Abzug begründende Aspekte zu entnehmen und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit erweist sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gesamthaft betrachtet als angemessen (VB 148 S. 2).