Mit Blick auf das Merkmal der Nationalität/Aufenthaltskategorie ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (vgl. VB 5). Im Vergleich zum Medianlohn hat dieses Merkmal eine lohnsenkende Wirkung, weshalb hier ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist (BfS, LSE 2018, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2).