Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine passende Stelle für den Beschwerdeführer bereithält. Auf diesem existieren durchaus Stellen, die dem erstellten Anforderungsprofil entsprechen und es kann nicht gesagt werden, dass es sich um realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten handelt (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.3; 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 8.2; 8C_96/2014 vom 23. Mai 2014 E. 4.4.3). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar ist. - 11 -