Es ist nicht ersichtlich, dass sich darunter keine Anstellung befände, bei der der Beschwerdeführer bei um 20 % reduziertem Arbeitspensum die entsprechenden Arbeitszeiten beziehungsweise den erhöhten Pausenbedarf in Anspruch nehmen könnte. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1). Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine passende Stelle für den Beschwerdeführer bereithält.