Im vorliegenden Fall geht es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht um die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, sondern darum, ob die Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist (vgl. E. 7.2.). Dass der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung seine Arbeitstätigkeit mit einer verlängerten Mittagspause auf den Vor- und Nachmittag verteilen und vermehrt Pausen einlegen sollte, lässt nicht den Schluss zu, es lasse sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine solche Anstellung finden.