festgehalten wurde: wechselbelastende und körperlich leichte Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm beziehungsweise gelegentlich zehn Kilogramm, mit der Möglichkeit des selbstbestimmbaren Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule und ohne In-/Reklinations- oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer könne 2 x 3 ½ Stunden pro Tag arbeiten, wobei ihm neben der verlängerten Mittagspause auch selbstbestimmbare betriebsunübliche Pausen zugestanden werden sollten (VB 139 S. 8).