medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit ab Oktober 2017 festgestellt. Fragen der Invaliditätsbemessung gehören dagegen nicht zu den Aufgaben des Arztes (BGE 114 V 310 E. 3c S. 315), so dass die nicht medizinisch begründeten Ausführungen der Gutachter zum Zeitpunkt der aus ihrer Sicht angebrachten Berücksichtigung der Erwerbsfähigkeit unbeachtlich zu bleiben haben. -9- 7. 7.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass es auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Stelle gebe, bei der er die im Gutachten festgehaltenen Arbeitszeiten samt Pausen in Anspruch nehmen könne (Beschwerde Ziff. 1.16).