Soweit er damit auf den Hinweis der Gutachter verweisen sollte, wonach der Versicherte über die Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bis anhin nicht informiert worden sei, so dass es gerechtfertigt erscheine, den Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem Datum der Gutachtenserstellung gleichzusetzen (VB 139 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Gutachter ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Dies haben die Gutachter getan und aus