Damit kommt diesem voller Beweiswert zu. Es ist somit von der dort attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Oktober 2017 und dem dazu formulierten Belastungsprofil auszugehen (vgl. VB 139 S. 8). Vor diesem Hintergrund kann auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.).