6.2.3. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin ein bidisziplinäres Gutachten ein, das sich aus den beiden Fachdisziplinen Orthopädische Chirurgie und Neurologie zusammensetzt, womit nun eine fachärztliche Untersuchung vorliegt (vgl. E. 4. hiervor). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (vgl. E. 6.1. hiervor). Konkrete Rügen gegen das Gutachten bringt der Beschwerdeführer nicht vor (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.). Damit kommt diesem voller Beweiswert zu.