Ausserdem sei Dr. med. G. bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von der Beurteilung -8- der behandelnden Ärztin abgewichen, ohne dies weiter zu begründen. Entsprechend wies das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin an, weitere Abklärungen vorzunehmen (VB 115 S. 6).