6.2.2. Aus dem Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.351 vom 20. November 2020 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin insbesondere den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, weil sie sich in ihrer damaligen Verfügung vom 4. Juni 2020 lediglich auf die Arztberichte der behandelnden Ärztin med. pract. F., praktische Ärztin, sowie die RAD-Stellungnahme von Dr. med. G., ebenfalls praktische Ärztin, gestützt habe. Es hätte zum einen keine fachärztliche Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes vorgelegen. Zum anderen habe in der RAD-ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine nachvollziehbare Begründung gefehlt. Ausserdem sei Dr. med.