Die Gutachter hielten fest, auf neurologischem Fachgebiet bestünden keine sensomotorischen Defizite und es könne keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit bestätigt werden. Aus orthopädischer Sicht sei das Achsenskelett des Versicherten vermindert belastbar (VB 139 S. 6). Gesamthaft sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs-Eisenleger zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe – unter Hinweis auf die Berichte der behandelnden Ärztin – seit dem 29. September 2017. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei der Beschwerdeführer 2 x 3 ½ Stunden pro Tag arbeiten könne.