Der Antrag des Beschwerdeführers scheint sich demnach auf dessen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren zu beziehen (vgl. dazu VB 126; 129). Die Beschwerdegegnerin hat mit separater Verfügung vom 3. Juni 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (VB 138). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb auch in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 zu Recht abgewiesen hat.