1.3. Der Beschwerdeführer beantragt weiter einen Entscheid unter "Kostenund Entschädigungsfolgen über alle Instanzen". Diesbezüglich ist in formeller Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen: Das Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung ist kostenlos. Es besteht ferner rechtsprechungsgemäss kein Raum für die Zusprache einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren (BGE 140 V 116 E. 3 S. 119 ff.). Der Antrag des Beschwerdeführers scheint sich demnach auf dessen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren zu beziehen (vgl. dazu VB 126; 129).