Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde "Arbeitsvermittlungsleistungen etc." beantragt (vgl. Beschwerde Ziff. 1.12), fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand (vgl. E. 1.2.1.). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.