1.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2021 (VB 148) einzig einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen äussert sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung lediglich insoweit, als dass sie auf ihre separate Mitteilung vom 26. November 2021 verweist, in der der Anspruch auf Berufsberatung bejaht wurde (VB 147). Entsprechend wurde in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht über die Eingliederungsmassnahmen verfügt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde "Arbeitsvermittlungsleistungen etc." beantragt (vgl. Beschwerde Ziff.