1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide "an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen […]. Er hätte daher Anspruch auf IV-Arbeitsver- mittlungsleistungen, etc." (vgl. Beschwerde Ziff. 1.12). Sollte der Beschwerdeführer damit die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen beantragen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren -5-