Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen würde, wöge diese jedenfalls nicht besonders schwer. Rechtsprechungsgemäss wäre daher von deren Heilung auszugehen, da das Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).