So äusserte sie sich gestützt auf das medexperts-Gutachten zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit und nahm damit Bezug zu einer allfälligen rückwirkenden Rente (VB 148 S. 1). Auch nahm sie Stellung zur Berechnung des Invalideneinkommens und begründete, weshalb sie – trotz der geltend gemachten aktuellen beruflicherwerblichen Situation – die Tabellenlöhne heranzog. Dabei verwies sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (VB 148 S. 3). Aufgrund dieser Ausführungen war es dem Beschwerdeführer möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt haben, ein Bild zu machen.