1.1.3. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht in der Verfügung vom 16. Dezember 2021 genügend nachgekommen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 148 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin setzte sich hinreichend mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. So äusserte sie sich gestützt auf das medexperts-Gutachten zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit und nahm damit Bezug zu einer allfälligen rückwirkenden Rente (VB 148 S. 1).