2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Februar 2022 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen. Diese verneinte mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 eine Versicherungsdeckung und damit ihre Leistungspflicht. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: