3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 2'500.00 zu ersetzen. -3- Eventualiterbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 16.12.2021 der SVA Aargau aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei eine unbefristete ganze IV Rente zuzusprechen. Hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens: 2. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.