1.2. Diese tätigte daraufhin weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht und liess den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bidisziplinär bei der medexperts ag, St. Gallen, in orthopädischer und neurologischer Hinsicht begutachten. Die Beschwerdegegnerin stellte gestützt auf das am 18. August 2021 erstattete Gutachten dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. August 2021 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne ihres Vorbescheids. 2. 2.1. Am 1. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes: