Der Beschwerdeführer war damit zu keinem Zeitpunkt und demnach auch nicht während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig. Das Wartejahr ist somit nicht erfüllt, weshalb sich die Bestimmung des Invaliditätsgrades erübrigt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende -8-