6.2. Die Fachärzte vom AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine Leistungseinschränkung in der Höhe von 30 % (vgl. E. 3.1), welche gemäss RAD-Arzt Dr. med. D. für den ganzen Zeitraum von April 2020, also seit dem Unfalldatum, "bis aktuell" gelte (vgl. E. 3.2). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht korrekt sein sollte. Der Beschwerdeführer war damit zu keinem Zeitpunkt und demnach auch nicht während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig.