5.3. Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, für die Krankentaggeldversicherung sei die Arbeitsfähigkeit, für die IV jedoch die Erwerbsfähigkeit massgebend, weshalb auf die FOMA nicht abgestellt werden könne (Beschwerde S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit durch den Mediziner, die Erwerbsfähigkeit hingegen durch die Rechtsanwendung zu beurteilen ist. Die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit alleine kann den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsfähigkeit nicht erbringen. Sie bildet jedoch eine wichtige Grundlage für deren Beurteilung (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.).