Sie wiesen in ihrem Bericht vom 20. Juli 2021 dabei auch auf einen Bericht von Dr. med. H., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom F., vom 4. Juni 2021, hin (VB 13.1 S. 8), in welchem dieser ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigte. Diese beruhte auf dem Wunsch des Beschwerdeführers selbst, die Arbeitstätigkeit wieder zu 50 % aufzunehmen. Er hielt relativierend fest, die tatsächliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne in einem Arbeitsplatzbasierenden Assessment evaluiert werden (vgl. VB 13.1 S. 22). Eine solche arbeitsplatzbezogene fundierte Abklärung fand einen Monat nach dem Bericht von Dr. med. H., bei der