Aufgrund der Einschränkungen bei der Maximalkraft und beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziert (VB 42 S. 11). In angepassten, leichten Arbeiten, wie in solchen, die keine Maximalkraft des Armes benötigen, zum Beispiel leichte bis mittlere körperliche Tätigkeiten auf Bauch- bis Brusthöhe, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Gewichte von mehr als 10 kg, oder in administrativen Tätigkeiten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 100 % (VB 42 S. 12).