5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, es könne nicht unbesehen auf das durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten abgestellt werden, da die Krankentaggeldversicherung auf die Arbeitsfähigkeit, die IV jedoch auf die Erwerbsfähigkeit abstelle. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Bericht von Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom F. vom 20. April 2022, im Gegensatz zum Gutachten, in welchem ihm in der bisherigen Tätigkeit eine 30%ige Leistungseinschränkung attestiert wurde, eine Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % attestiert worden (Beschwerde S. 3).