Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind - wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen - ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Einem solchen Gutachten kommt somit nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlasste Expertise unabhängiger Sachverständiger (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; je mit Hinweisen).