2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung vom 15.11.2022 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine Rente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.