Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.458 / dr / nl (Vers.-Nr. 756.6289.9751.92) Art. 60 Urteil vom 26. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Serge Flury, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life, General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 15. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2012 selbstständig als Maler und Gipser tätig. Am 4. Juni 2021 meldete er sich bei der Be- schwerdegegnerin unter Hinweis auf einen "Muskelriss […] im linken Ober- arm" zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin getätigten Abklärungen zog die Be- schwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, welche am 20. Juli 2021 eine durch die AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergono- mie und Hygiene AG durchgeführte funktionsorientierte medizinische Ab- klärung (FOMA) veranlasst hatte und holte eine Beurteilung ihres Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hielt die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD. In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Novem- ber 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung vom 15.11.2022 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, mindes- tens eine Rente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdefüh- rers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 1. März 2023 verzichtete. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Be- schwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 54) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2022 (VB 54) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die von der Krankentaggeldversicherung eingeholte funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) der AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Er- gonomie und Hygiene AG vom 20. Juli 2021. Die Dres. med. B., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und C., Facharzt für Physika- lische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, stellten folgende Diagnosen (VB 13.1 S. 2): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach proximalem Bizepssehne-Abriss links im April 2020 bei/mit: Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: klinisch vermehrte BWS-Kyphose, indolent" In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 30%ige Leistungseinschrän- kung. In einer angepassten, mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tra- gen bis selten 20 kg, sei der Versicherte 100 % arbeitsfähig (VB 13.1 S. 4). 3.2. In der Beurteilung vom 22. November 2021 äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. D., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, unter anderem dahingehend zur FOMA, dass die darin enthaltene Beurteilung -4- medizinisch-theoretisch für den ganzen Zeitraum seit April 2020, also seit dem Unfalldatum, gelten könne, da das klinische Bild "bis aktuell" kaum fluktuierte und keine weitere Verbesserung zu erwarten ist (VB 28). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Praxisgemäss spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers – nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335; 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.) - erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenan- spruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Exper- tise, so sind - wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen - er- gänzende Abklärungen vorzunehmen. Einem solchen Gutachten kommt somit nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlasste Expertise unab- hängiger Sachverständiger (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; je mit Hinweisen). 5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, es könne nicht unbe- sehen auf das durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten abgestellt werden, da die Krankentaggeldversicherung auf die Arbeitsfähigkeit, die IV jedoch auf die Erwerbsfähigkeit abstelle. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Bericht von Dr. med. E., Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom F. vom 20. April 2022, im Gegensatz zum Gutachten, in welchem ihm in der bisherigen Tätigkeit eine 30%ige Leistungseinschränkung attestiert wurde, eine Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % attestiert worden (Beschwerde S. 3). 5.1.2. Der behandelnde Arzt Dr. med. E. hat im Arztbericht vom 20. April 2022 folgende Diagnosen gestellt (VB 42 S. 4): -5- "Status nach distaler Bizepssehnenruptur links bei: Status nach Trauma bei Basketballspiel vom 04/2020 - initial keine ärztliche Vorstellung" Aufgrund der Einschränkungen bei der Maximalkraft und beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % re- duziert (VB 42 S. 11). In angepassten, leichten Arbeiten, wie in solchen, die keine Maximalkraft des Armes benötigen, zum Beispiel leichte bis mittlere körperliche Tätigkeiten auf Bauch- bis Brusthöhe, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Gewichte von mehr als 10 kg, oder in administrativen Tätigkeiten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 100 % (VB 42 S. 12). 5.2. Zu prüfen ist, ob von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ge- mäss Dr. med. E. oder von einer 30%igen Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit gemäss der FOMA durch Dres. med. B. und C. auszugehen ist. Die FOMA der Fachärzte vom AEH Zentrum für Arbeits- medizin, Ergonomie und Hygiene AG umfasste ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der ar- beitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurtei- lung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten (VB 13.1 S. 1). Entsprechend war ihnen bekannt, dass die behandelnden Ärzte des F. dem Beschwerdeführer in früheren ärztlichen Berichten eine Arbeitsfä- higkeit von noch 50 % bescheinigt hatten (vgl. VB 13.1 S. 2, 7 f.). Sie wie- sen in ihrem Bericht vom 20. Juli 2021 dabei auch auf einen Bericht von Dr. med. H., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom F., vom 4. Juni 2021, hin (VB 13.1 S. 8), in wel- chem dieser ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigte. Diese beruhte auf dem Wunsch des Beschwerdeführers selbst, die Arbeits- tätigkeit wieder zu 50 % aufzunehmen. Er hielt relativierend fest, die tat- sächliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne in einem Arbeitsplatz- basierenden Assessment evaluiert werden (vgl. VB 13.1 S. 22). Eine sol- che arbeitsplatzbezogene fundierte Abklärung fand einen Monat nach dem Bericht von Dr. med. H., bei der FOMA am 8./9. Juli 2021 (vgl. VB 13.1 S. 1) statt. RAD-Arzt Dr. med. I., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, wies in seiner Beurteilung vom 14. Juli 2022 in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass in Zif- fer 6.1 der FOMA die Leistungseinschränkung in der angestammten Tätig- keit "bis ins kleinste Detail" beschrieben werde (VB 47 S. 2). Die arbeits- platzbezogenen Abklärungen durch die FOMA sind äusserst detailliert und umfangreich (vgl. VB 13.1 S. 4, 13 ff.). Sie sind schlüssig begründet und nachvollziehbar. Die spätere Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von ledig- lich 50 % in der angestammten Tätigkeit durch Dr. med. E. scheint hinge- gen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu beruhen bzw. scheint stark von diesen beeinflusst zu sein, was insofern nachvollziehbar -6- ist, als sie der Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte mit- unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei- felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). So führte Dr. med. E. im Arztbericht vom 20. April 2022 aus, es sei bei der Erstvorstellung im F. am 16. September 2020 die Arbeitsfähig- keitseinschätzung des Hausarztes in der Höhe von 50 % weitergeführt wor- den (VB 42 S. 2). Bereits zuvor gab Dr. med. H. vom F. an, nachdem der Beschwerdeführer gewünscht habe, die Arbeitsfähigkeit wieder zu 50 % aufzunehmen und "[…] glaubhaft" "versichert […]" habe, er werde in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (VB 13.1 S. 22 ). An dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung wurde in den darauffolgenden Arztberichten festgehalten (vgl. Arztberichte vom 28. Juli 2021, 20. November 2021, 23. Februar 2022 und 20. April 2022 in VB 42 S. 1 ff.). Ein von Seiten des F. gefordertes anderweitiges "Arbeitsplatz-basierendes-Assessment" (vgl. VB 13.1 S. 22), als dasjenige durch die AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (VB 13.1 S. 1 ff.), hat nicht stattgefunden. Dr. med. E. scheint bei seiner letzten Einschätzung vom 20. April 2022 keine Kenntnis von der spezifisch arbeitsplatzbezogenen FOMA vom 20. Juli 2021 gehabt zu haben, zumin- dest nimmt er bei seiner abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keinen Bezug darauf (vgl. VB 42 S. 11). Angesichts dieser Umstände kann der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D. vom 21. November 2021 gefolgt werden, wonach die FOMA durch Fachärzte vom AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hy- giene AG, im Gegensatz zu den Arbeitsunfähigkeitsangaben des F., nach- vollziehbar und schlüssig seien (VB 28 S. 2). Ebenso ist daher der Stel- lungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I. zu folgen, wonach die Herabsetzung der Leistungsfähigkeit um 30 % in der FOMA nachvollziehbar begründet sei, wohingegen die subjektiv gefärbte Einschätzung der Kraft durch Dr. med. E. undifferenziert und vage sei (VB 47 S. 2). Diese Angaben sind begründet und überzeugend. 5.3. Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, für die Krankentaggeldver- sicherung sei die Arbeitsfähigkeit, für die IV jedoch die Erwerbsfähigkeit massgebend, weshalb auf die FOMA nicht abgestellt werden könne (Be- schwerde S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit durch den Mediziner, die Erwerbsfähigkeit hingegen durch die Rechtsanwendung zu beurteilen ist. Die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit alleine kann den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsfähigkeit nicht erbringen. Sie bildet jedoch eine wichtige Grundlage für deren Beurteilung (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.). Im Übrigen nehmen die Fachärzte vom AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG auch zur Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit Stellung (vgl. E. 3.1 und VB 13.1 S. 4). Die FOMA könnte somit zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit und des -7- Invaliditätsgrades beigezogen werden, was jedoch vorliegend nicht not- wendig ist, weil es bereits an der hierfür vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig in genügender Höhe (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) mangelt. 5.4. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der FOMA von Dres. med. B. und C. zu begründen. Somit erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer verlangte Durchführung eines Gutachtens (Be- schwerde S. 4). Auf die FOMA vom 20. Juli 2021 und die darin attestierte 30%ige Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit kann somit vollumfänglich abgestellt werden. 6. 6.1. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sieht eine einjährige Warte- oder Karenzzeit vor. Bevor ein Rentenanspruch entstehen kann, muss die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sein. Nach Ablauf des Wartejahres muss die versicherte Person gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sein (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 6.2. Die Fachärzte vom AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tä- tigkeit eine Leistungseinschränkung in der Höhe von 30 % (vgl. E. 3.1), wel- che gemäss RAD-Arzt Dr. med. D. für den ganzen Zeitraum von April 2020, also seit dem Unfalldatum, "bis aktuell" gelte (vgl. E. 3.2). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht korrekt sein sollte. Der Beschwerdeführer war damit zu keinem Zeitpunkt und dem- nach auch nicht während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig. Das Wartejahr ist somit nicht erfüllt, weshalb sich die Be- stimmung des Invaliditätsgrades erübrigt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende -8- Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 139 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines -9- Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Juni 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kathriner Reisinger