Auf die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen durfte zufolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (vgl. dazu insbesondere VB 153) verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.7.4). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. -9- 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.