enthaltsstatus) einen maximalen Abzug von 25 % zu begründen vermöchte. 7.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach mit Verfügung vom 14. November 2022 die bisherige ganze Rente zurecht per 1. August 2018 (Beginn des zweiten, der [aufgehobenen] Verfügung vom 12. Juni 2018 folgenden Monats [vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV]) auf eine Viertelsrente reduziert. Auf die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen durfte zufolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (vgl. dazu insbesondere VB 153) verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.7.4).